Facharztstandard & Facharztkompetenz
Kompetenz und Sicherheit als oberste Priorität -
Warum zu Fachärzten für Kieferchirurgie & Gesichtschirurgie mit Doppelapprobation?
Weil Sie dort Behandlungen, Beratungen und Therapieempfehlungen auf sehr hohem Facharztniveau mit entsprechend ärztlicher Fachkompetenz erhalten (Facharztstandard & Facharztkompetenz). Die Weiterbildungsvoraussetzungen: Fachärzte für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie mit Doppelapprobation durchlaufen kraft ihrer Ausbildung eine erheblich längere Aus- und Weiterbildung (breiteres Spektrum von Kenntnissen und Fertigkeiten) als Fach-Zahnärzte für Oralchirurgie (Nicht-Ärzte).
Doppelte Kompetenz: Die Aus- und Weiterbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie umfasst eine 60 Monate ärztliche Weiterbildungszeit und setzt ein abgeschlossenes Doppelstudium der Humanmedizin und Zahnmedizin voraus. Der gesamte Ausbildungsweg von Beginn des Erststudiums über das Zweitstudium bis zur Facharztprüfung summiert sich auf etwa 16 Jahre. Daher sind Sie fachlich bei kieferchirurgischen, implantologischen (Zahnimplantate) und gesichtschirurgischen Fragestellungen und Behandlungen bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie in sehr gut ausgebildeten Händen.
Eine fach-zahnärztlich chirurgische Ausbildung durchläuft fachspezifisch nicht dieselbe Weiterbildung wie die eines Facharztes oder einer Fachärztin für Mund-, Kiefer- & Gesichtschirurgie mit Doppelapprobation. Die Ausbildung zum Fachzahnarzt für Oralchirurgie unterscheidet sich beispielsweise durch eine fehlende Approbationsvoraussetzung als Arzt / Ärztin sowie eine geringere Weiterbildungsdauer. Im Ergebnis stellt eine fach-zahnärztlich chirurgische Ausbildung eine verhältnismäßig deutlich reduzierte nicht-ärztliche Ausbildung dazu dar.
Arztvorbehalt: „Intravenöse Sedierung erfordert ärztliche Kompetenz.“
Beschluss: „Der 128. Deutsche Ärztetag 2024 stellt fest, dass die intravenöse Gabe von Sedativa dem Arztvorbehalt unterliegt und bei Delegation an nichtärztliches Personal nur unter Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes durchzuführen ist. Eine ausschließliche Anwendung durch Nichtärzte - wie z. B. durch Zahnärztinnen und -ärzte - ohne Anwesenheit oder Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes widerspricht sowohl den Fachinformationen als auch den Leitlinien zu Sedierungen. Risikoevaluation, Risikoaufklärung, die Durchführung bzw. Delegation von intravenösen Sedierungen bis hin zur Beherrschung von möglichen Komplikationen sind in Zusatzcurricula für Nichtärzte nicht vermittelbar.“
Warum klären wir im Sinne einer qualifizierten Patientenversorgung sachlich notwendig und transparent auf?
Wir stellen zunehmend fest, dass Fach-Zahnärzte (ohne ärztliche Qualifikation, ohne ärztliche Approbation) in chirurgischen Disziplinen sich versuchen mit Fachärzten für Mund-, Kiefer- & Gesichtschirurgie fachlich gleichzustellen.
Klartext: Ein Zahnarzt ist kein „Arzt für Zahnmedizin“ (Amtsgericht Tuttlingen Az.: 1 Cs 10 Js 9907/1622.05.2017). Der staatlich festgelegte Facharztstandard für Mund-, Kiefer- & Gesichtschirurgie mit Doppelapprobation repräsentiert das sehr hohe fachärztliche Weiterbildungsniveau im Bereich der Kieferchirurgie und Gesichtschirurgie (Facharztkompetenz). Aufgrund dieses Facharztstandards sind Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen das Bindeglied zwischen Medizin und Zahnmedizin - insbesondere mit Blick auf operative Versorgungen in Kiefer und Gesicht.
Bereits ausgelieferte Werbeanzeigen und fragwürdige Formulierungen im Außenauftritt mit Verwechslungsgefahr wie „Experten für Kieferchirurgie“, „Experten für Mund- und Kieferchirurgie“ oder „Kieferchirurg" (ohne Facharzttitel, ohne ärztliche Qualifikation) sind ein augenscheinlich zweifelhafter Versuch seitens einiger Fach-Zahnärzte sich mit einem Facharzt für Mund-, Kiefer- & Gesichtschirurgie fachlich gleichzustellen. Ebenfalls erfolgte Darstellungen wie „Facharzt für Oralchirurgie“, „Facharzttitel für Oralchirurgie“ oder „Arzt mit kombinierter Ausbildung zum Oralchirurgen“ (ohne ärztliche Qualifikation, ohne ärztliche Approbation) sind unzulässig, nicht existent - diese Darstellungen stellen eine strafbare Handlung dar.
Wichtig zu Ihrer Beurteilung: Formulierungen wie „Spezialisten“ oder „Experten“ unterliegen jedenfalls keiner objektiven, fachlich medizinischen Überprüfung und sind keine Fachgebietsbezeichnungen.
Statt einer sinnvollen Aufklärung erfolgt eine konsequente Irreführung zum Patientennachteil.
Wie lautet unsere Empfehlung?
Wir empfehlen bei kieferchirurgischen, implantologischen (Zahnimplantate) und gesichtschirurgischen Fragestellungen und Behandlungen sich an eine Fachärztin oder einen Facharzt für Mund-, Kiefer- & Gesichtschirurgie des Vertrauens zu wenden – dort erhalten Sie eine qualifizierte fachärztliche Beratung, Therapieempfehlung und Behandlung.
Weitere sachdienliche und transparente Informationen zur Fachärztin / zum Facharzt für Mund-, Kiefer- & Gesichtschirurgie erhalten Sie auch bei der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (DGMKG).
Für Rückfragen oder Anmerkungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.